Satzung des Feuerwehrvereins „Freiwillige Feuerwehr Steinmark e.V.“
Satzung des Feuerwehrvereins „Freiwillige Feuerwehr Steinmark e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Steinmark e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinmark.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die aktive Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Steinmark, insbesondere durch Anwerbung und Stellen von Einsatzkräften sowie durch finanzielle Unterstützung. Außerdem unterstützt der Verein gemeinnützige Vereine, Kinder und Jugendliche, Hilfsorganisationen und kulturelle Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit in der Vorstandschaft wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt (§ 27 Abs. 3 BGB i. V. m. § 662 BGB). Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EStG sind möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Vorstandschaft.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind:
Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder sind auch Feuerwehranwärter. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst wird man passives Mitglied, sofern kein Austritt erfolgt.
Passives Mitglied kann nur werden, wer 25 Jahre Feuerwehrdienst geleistet hat. Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.
Fördernde Mitglieder unterstützen durch besondere finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Feuerwehrwesen oder Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ab 12 Jahren werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft ohne Angabepflicht von Ablehnungsgründen.
(4) Ehrenmitglieder werden mit absoluter Mehrheit der Vorstandschaft ernannt.
(5) Neue Mitglieder werden durch den Vorsitzenden oder Kommandanten per Handschlag verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod,
durch Austritt,
durch Streichung aus der Mitgliederliste,
durch Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
(3) Streichung erfolgt bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung. Zwischen zweiter Mahnung und Beschluss müssen drei Monate liegen. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen.
(4) Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats möglich. Erfolgt keine Vorlage in der nächsten Versammlung, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Jahresbeitrag für aktive, passive und fördernde Mitglieder erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind: – die Vorstandschaft – die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
Vorsitzendem
stellvertretendem Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Beisitzern
(2) Wahl erfolgt für drei Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Das Amt endet durch Tod, Ausschluss, Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder abberufen.
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse
Verwaltung des Vereinsvermögens
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
Beschluss über Aufnahme, Streichung, Ausschluss
Beschluss über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
(2) Rechtsgeschäfte über 100 € bedürfen Zustimmung der Vorstandschaft. Bis 100 € genügt Zustimmung des Vorsitzenden oder Stellvertreters.
(3) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind Vorsitzender und Stellvertreter, jeweils alleinvertretungsberechtigt. Innenverhältnis: Stellvertreter handelt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
§ 10 Sitzungen der Vorstandschaft
(1) Einladung mindestens eine Woche vorher. Beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende.
(2) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 11 Kassenführung
(1) Mittel stammen aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungen.
(2) Der Kassenwart führt Buch und erstellt den Kassenbericht.
(3) Zwei Kassenprüfer (Wahl für drei Jahre) prüfen den Bericht. Vorlage an die Mitgliederversammlung.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeiten:
Jahres- und Kassenbericht, Entlastung
Beitragsfestsetzung
Wahl/Abberufung Vorstand & Kassenprüfer
Satzungsänderungen & Auflösung
Berufungen gegen Ausschlüsse
(2) Findet mindestens einmal jährlich statt. Muss einberufen werden bei Vereinsinteresse oder Antrag von 1/5 der Mitglieder.
(3) Einladung eine Woche vorher schriftlich/digital oder über Gemeindeblatt/Tageszeitung.
(4) Anträge zur Tagesordnung bis einen Tag vorher schriftlich möglich. Spätere Anträge entscheidet die Versammlung.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Abstimmung nur möglich, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde und alter sowie neuer Text beigefügt sind.
(2) Formale Änderungen durch Behörden kann der Vorstand selbst vornehmen; Mitteilung bis zur nächsten Versammlung.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Leitung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter. Bei Wahlen kann ein Wahlausschuss übernehmen.
(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Beschlussfähig bei 1/4 der Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit erneute Versammlung binnen vier Wochen, dann immer beschlussfähig.
(3) Einfache Mehrheit, sofern Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Satzungsänderung/Auflösung: 3/4‑Mehrheit.
(5) Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter; geheim, wenn 1/4 der Mitglieder es verlangt.
(6) Es ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Vorsitzende kann Gäste einladen und ihnen das Wort erteilen.
§ 15 Ehrungen
Besondere Verdienste können ausgezeichnet werden durch:
besondere Auszeichnung (Ehrendiplom, Ehrennadel etc.)
Ehrenmitgliedschaft
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Esselbach, die es ausschließlich für das Feuerwehrwesen verwenden muss.
Die Satzung wurde am 25.10.2019 beschlossen.
